Service: Ärzte:innen
Informationen für Ärzte / Ärztinnen und Fachpersonal
Die SAPV Versorgung ist als ergänzende Betreuung zur haus- u./o. fachärztlichen Versorgung zu verstehen. Unsere Palliativ-Teams kommen dazu und entlasten, wenn die Versorgung besonders aufwändig und zeitintensiv wird und eine engmaschige Therapieanpassung bei der Behandlung von belastenden und schwer einstellbaren Symptomen erforderlich ist. Vor allem auch dann, wenn auf Wunsch des Patienten Klinikeinweisungen vermieden werden sollen.
Alle palliativmedizinisch relevanten Medikamente und Hilfsmittel werden von uns verordnet.
Die Sicherstellung der kurzfristigen Krisenintervention erreichen wir durch eine 24-Stunden Rufbereitschaft, womit wir Sie auch zeitlich entlasten.
Lesen Sie hier, wie Patient:innen in unser Netzwerk kommt.
Wie wird die SAPV verordnet ?
Die SAPV wird mit der Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) mit dem Formular 63 verordnet.
Wann kann die SAPV verordnet werden?
Für die SAPV muss eine nicht heilbare, fortschreitende oder weit fortgeschrittene Erkrankung vorliegen, sodass die Lebenserwartung auf wenige Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist. Zudem müssen aufgrund der Erkrankung vielfältige Symptome bestehen z.B. schwer beherrschbare Luftnot, ausgeprägte Unruhezustände, schwer behandelbare Schmerzen etc., sodass andere palliative Behandlungen, zum Beispiel eine fachärztliche Versorgung, nicht ausreichend sind. Außerdem schließt die Aufnahme in der SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) in der Regel kurative Maßnahmen wie Chemotherapie, Dialyse, Antibiotika-Therapie u.ä. aus. Symptomkontrollierende Therapien wie die palliative Chemotherapie, künstliche Ernährung und ggf. auch Bluttransfusionen sind auch innerhalb der SAPV Versorgung möglich.
Wie lange kann SAPV verordnet werden?
Die SAPV muss von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen (Hausärzte:innen oder Fachärzte:innen) oder Krankenhausärzten:innen verordnet werden. Der Krankenhausarzt kann die Verordnung für 10 Tage ausstellen, niedergelassene Ärzte eigentlich unbegrenzt, wobei die Krankenkassen in der Regel zunächst für 4 Wochen genehmigen. Insofern empfiehlt es sich eine SAPV Verordnung für 4 Wochen auszustellen und dann nach dem Erstverordnungszeitraum, bei Bedarf jeweils eine Folgeverordnung für weitere 4 Wochen auszustellen.
Welche Versorgungsebene ist die Richtige für meinen Patienten?
Beratung: |
- bedeutet: dass ein Palliativ-Arzt /-Ärztin den Patienten zur Beurteilung der Situation im Rahmen eines Hausbesuchs einschätzt. Nach dem einmaligen Hausbesuch ist die Versorgung beendet. Der Palliativ-Arzt erstellt ein Ergebnis-Assessment und wird ggf. die Weiterversorgung in der SAPV entscheiden oder mitteilen, dass die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt sind. Bei der Entscheidung für die Weiterversorgung in der SAPV, ist eine neue Verordnung (auf der Koordinations-Ebene oder auf der Ebene der additiv unterstützenden Teilversorgung) vom einschreibenden Arzt oder Hausarzt notwendig. - Diese Ebene ist für Patienten geeignet, bei denen die Lage nicht klar einschätzbar ist, sowohl bezüglich der Symptomlast, als ggf. auch von der Krankheits-Akzeptanz der Patienten und der Angehörigen, um die Versorgung innerhalb der SAPV in einem Erstgespräch mit Patienten und Angehörigen im Detail zu erläutern.
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Koordination: |
- bedeutet: 1 Hausbesuch wöchentlich von einem Palliativ-Arzt / Ärztin und 1 Hausbesuch wöchentlich von einer Palliativ-Care-Kraft - Patienten im Pflegeheim sind i.d.R. auf Koordinationsebene einzuschreiben, da die Krankenkassen davon ausgehen, dass eine 24/7 Grund-Versorgung bereits erfüllt ist. (In Ausnahmefällen bei besonders hohem Aufwand kann der/die Palliativ-Mediziner:in im Ergebnis-Assessment diese Ebene noch anheben.) - Diese Ebene ist für Patienten geeignet mit einer mittelschweren Symptomlast, die in Pflegeheimen o.ä. Netzwerken zusätzlich versorgt sind.
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additiv unterstützende Teilversorgung: |
- bedeutet: 2-3 Hausbesuche wöchentlich von einem Palliativ-Arzt / Ärztin und einer Palliativ-Care-Kraft -Diese Ebene ist für Patienten geeignet mit starker Symptomlast, für den Beginn einer Versorgung, um ein Versorgungs-Netzwerk im heimischen Umfeld aufzubauen und Angehörige anzuleiten, sowie den Patienten optimal einzustellen. |
Hinweis:
Sowohl in die Koordinationsebene als auch in die additive Teilversorgung schließen die 24h Rufbereitschaft und auch zusätzliche Notfall-Hausbesuche im Krisenfall ein.
Bei Koordination muss auch die Beratung mit angekreuzt werden und bei der additiven Teilversorgung die Beratung + die Koordination, da eine höhere Ebene die darunter liegenden immer miteinschließt.
Ist dieses Netzwerk: die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung Rheinhessen/Pfalz zuständig?
Auch um sogenannte weiße Flecken in der SAPV Versorgung zu schließen und zu minimieren, sind die Gebiete inzwischen fest aufgeteilt. Wir dürfen die Versorgung von Patienten nur in dem für uns mit den Krankenkassen vereinbarten Versorgungsgebiet übernehmen. Sollte mal ein Ort dabei sein, der nahe an unserer Gebietsgrenze liegt und nicht von einem anderen Netzwerk versorgt wird, genehmigen die Kassen nach vorheriger Absprache in der Regel die Versorgung.
Bitte prüfen Sie hier in der Liste: Orte im Versorgungsgebiet (402 KB), ob der Wohnort Ihres Patienten in unseren Zuständigkeitsbereich fällt.
Nutzen Sie die Suchfunktion im PDF/auf die Lupe/(im Adobe Acrobate Reader unter Menü mehr...)Ortsname eingeben und so schnell herausfinden, ob der Ort dabei ist.
Oder klicken Sie direkt hier um auf unserer Seite zum Menüpunkt: unsere Karte/Liste der von uns versorgten Orte zu gelangen.
Der von Ihnen gesuchte Ort ist nicht dabei? Kein anderes SAPV-Netzwerk der Region ist zuständig? Rufen Sie uns an unter: 06241- 97 73 8-0. Wir prüfen gerne, ob wir tätig werden dürfen.
Wie melde ich den Patienten im Netzwerk an?
Wir bitten Sie um einen kurzen Anruf unter: 06241-97738 – 0 gerne auch von der Schwester / dem Pfleger oder den Medizinischen Fachangestellten mit der Info, dass eine Einschreibung kommt oder geplant ist.
Außerdem benötigen wir das ausgefüllte Formular 63 (Download Muster 63/Verordnung spezialisierte ambulante Palliativversorgung inkl. Ausfüllhilfe_beschreibbares PDF) vorab per Fax. Sowie einen Arztbrief, Medikamentenplan (wenn vorhanden) und eine Patienten- u./o. Angehörigen-Telefonnummer.
Wir benötigen die Verordnung vorab per Fax an: 06241- 977 38 29.
Wohin mit der Original-Verordnung?
Die Original-Verordnung für die SAPV wird von unserem Koordinationsbüro an die entsprechende Krankenkasse übermittelt und bis zum Genehmigungsprozess begleitet. Das Original wird also von unserem Koordinationsbüro benötigt.
- Wir benötigen die Verordnung vorab per Fax an: 06241- 977 38 29.
- Das Original dem Patienten / Angehörigen mitgeben.
- Wenn Sie als Hausarzt die Verordnung ausstellen, besprechen wir gerne mit Ihnen, ob unsere Palliativ-Care-Kraft das Original bei Ihnen abholt oder ein Angehöriger die Möglichkeit hat die Verordnung abzuholen und beim Patienten zu hinterlegen.
- Als Klinik-Arzt geben Sie das Original dem Patienten mit.
Wir kümmern uns um alles Weitere.
Hinweis:
Ohne vorliegende Original-Verordnung beim Patienten zum Erstbesuch ist die Aufnahme in unser Netzwerk nicht möglich. Sowohl der einschreibende Arzt, als auch der Patient (ggf. Vorsorgebevollmächtigte) müssen mit der Einschreibung einverstanden sein, denn nur dann dürfen wir mit der Versorgung starten. Erst mit der Unterschrift auf der Verordnung/dem Formular 63 wird das Dokument gültig und das Einverständnis dokumentiert. Das Vorliegen des Original-Dokuments müssen wir den Krankenkassen nachweisen.
Wann wird ein Patient ausgeschrieben / wann endet die SAPV Versorgung?
Die Beendigung der Versorgung eines Patienten innerhalb der SAPV kann verschiedene Gründe haben:
- Der Patient hat sich durch die Maßnahmen deutlich verbessert und stabilisiert, sodass die SAPV Voraussetzungen (multiple, schwere Symptomlast) nicht mehr erfüllt sind.
- Die Versorgung im häuslichen Rahmen ist für den Patienten aus verschiedenen Gründen nicht (mehr) möglich, und so wird der Patient für die Weiterversorgung von uns in einen stationären Rahmen (Palliativ-Station oder Hospiz) übergeleitet.
- Der Patient benötigt eine stationäre Krankenhauseinweisung wegen Maßnahmen, die ambulant nicht durchführbar sind.
- Der Patient hält sich nicht in unserem Versorgungsgebiet auf (z.B. ein letzter Wunsch einer Reise zur Familie o.ä.).
- Ablehnung der SAPV Versorgung von der Krankenkasse.
- Der Patient lehnt die Versorgung in der SAPV ab.
- Tod des Patienten.
In allen diesen Fällen melden wir den Patienten bei den Krankenkassen ab und informieren den Haus- oder Facharzt, ggf. mit der Bitte um Weiterversorgung.
Falls sich der Patient wieder verschlechtert, aus dem Krankenhaus zurück nach Hause kommt, sich wieder im Versorgungsgebiet befindet, der Patient mit der SAPV Versorgung nun einverstanden ist, und die Voraussetzungen für die SAPV erfüllt sind, nehmen wir den Patienten selbstverständlich wieder ins Netzwerk auf.
Was wenn jetzt noch Fragen offen sind?
Rufen Sie uns an! 06241 – 977 – 38-0
Unsere Mitarbeiter:innen im Koordinaitonsbüro stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zu Seite.
Das Büro ist gerade nicht besetzt oder alle Kollegen sprechen?
Dann schicken Sie uns gerne auch eine E-Mail an: