Die SAPV muss von niedergelassenen Ärzten und Ärztinnen (Hausärzte:innen oder Fachärzte:innen) oder Krankenhausärzten:innen verordnet werden. Der Krankenhausarzt kann die Verordnung für 10 Tage ausstellen, niedergelassene Ärzte eigentlich unbegrenzt, wobei die Krankenkassen in der Regel zunächst für 4 Wochen genehmigen. Insofern empfiehlt es sich eine SAPV Verordnung für 4 Wochen auszustellen und dann nach dem Erstverordnungszeitraum, bei Bedarf jeweils eine Folgeverordnung für weitere 4 Wochen auszustellen.