06241/97738-0 -29

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Öffnungszeiten

Mo, Di, Do

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Mi, Fr

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Eulenburgstr. 12, 67547 Worms

Satzung – Verein zur Förderung der amb. Palliativversorgung Rheinessen/Pfalz e.V.

des Vereins zur Förderung der ambulanten Palliativversorgung Rheinhessen Pfalz e.V.
(Stand 26.6.2013)

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung der ambulanten Palliativversorgung Rheinhessen/Pfalz“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Worms. Er wurde am 06.10.2009 gegründet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung und Erbringung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) der Region Rheinhessen/Pfalz. Die SAPV dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • die Förderung und Koordinierung der SAPV in der oben beschriebenen Region
  • Aufbau einer bedarfsgerechten multiprofessionell vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- /und Sozialsystem (Hospiz und Palliative Care Stützpunkt Rheinhessen Pfalz)
  • Konzeptionelle Entwicklung und Qualitätssicherung der SAPV Qualitätszirkel, Fortbildungen und anderen
  • Öffentlichkeitsarbeit und Einwerben von Zuwendungen zur Förderung der SAPV
  • Verhandlungen und Vertragsabschlüsse mit den Leistungsträgern

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können die in der SAPV tätigen Palliativmediziner, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, Hospizdienste, andere Heilberufe und Institutionen aus den in §2 beschriebenen Regionen werden.
  2. Mitglied des Vereins kann zudem jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein unterstützt.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod der natürlichen Personen bzw. Auflösung des kooperativen Mitglieds.
  5. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere allein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Rückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.

§ 5 Beiträge und Aufnahmegebühr

Die Mitglieder zahlen Beiträge und eine Aufnahmegebühr nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Aufnahmegebühr, der Beitragshöhe -tätigkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden/de und 2. Vorsitzenden/de, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand besteht aus 5 weiteren Mitgliedern (Beisitzern), die dem Vorstand gemäß Absatz 1 mit Rat und Tat zur Seite stehen. Den Beisitzern steht im Vorstand Stimmrecht zu, soweit die Beschlussfassung über Wirtschaftsplan und Jahresrechnung zu erfolgen hat.
  3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins bzw. Persönlichkeiten aus kooperativen Vereinsmitgliedern werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft der natürlichen oder juristischen Person, der das Vorstandsmitglied angehört, endet auch das Amt als Vorstand. Es endet auch, wenn die Persönlichkeit bei dem kooperativen Mitglied ausscheidet.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in geheimer Abstimmung. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder durch Vorstandbeschluss. An dieser Abstimmung nehmen die Beisitzer teil. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so rückt der Beisitzer, auf den nach der Wahl der Beisitzer nach Ziffer 2 die nächst meisten Stimmen entfielen, in den Vorstand auf. Ist ein Nachrücker nicht (mehr) vorhanden, erfolgt die Nachwahl wie im Falle des Vorstandes nach § 26 BGB.
  6. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, er kann für seinen Aufwand im Sinne des § 26 a ESiG pauschal entschädigt werden. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen/e Geschäftsführer/in besteller. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann bei Bedarf Aufträge und Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Er kann zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anstellen. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand nach § 26 BGB zuständig. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis obliegt dem Vorsitzenden. Abwesenheitsvertreter sind in nachfolgender Reihenfolge der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Mitgliedern des Vereins steht ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen zu, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier-/ und Druckkosten.

    Dem Vorstand steht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage und auf der Grundlage einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung eine Aufwandentschädigung zu, die insbesondere dem Gebot der Angemessenheit Rechnung zu tragen hat. Daneben, jedoch nicht zusätzlich, kann den Vorstandsmitgliedern inklusive der Beisitzer eine Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG zuerkannt werden.

    Hierüber ist auch ein Vorstandsbeschluss zu fassen, der innerhalb der Beschränkungen des § 3 Ziff. 26a EStG auch die Höhe der Ehrenamtspauschale festlegt. Der Vorstand, sowie die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens drei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  9. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht bis zum 30. Juni des Folgejahres zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören auch die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Festsetzung der Aufnahmegebühr, Festsetzung von Beiträgen und deren Fähigkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Berufungsverfahren sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Die Mitgliederversammlung entscheidet, zum Beispiel auch über Gebührenbefreiungen, Aufgaben des Vereins, An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz, Beteiligungen an Gesellschaften, Aufnahme von Darlehen, Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Vereinsbereich.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/2 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes der Gründe verlangt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ½ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-/, Gerichts/- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.
  8. Jedes natürliche und juristische Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich bzw. durch den/die benannten Vertreter/innen des kooperierenden Mitglieds ausgeübt werden, der/die auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht des kooperierenden Mitglieds vorzulegen hat.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die gemeinnützigen Vereine, die Mitglieder des Vereins sind, zum Zweck der Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.

Satzung als PDF (163 KB)